Die wichtigsten Steuern und Abgaben
Einhebende Stelle: Finanzamt*, Gemeinde
* Anstelle der bisher bestehenden Finanzämter gibt es seit 01.01.2021 nun das Finanzamt Österreich (FAÖ) sowie das Finanzamt für Großbetriebe (FAG). Bisher bestehende Finanzämter wurden teils zu folgenden Dienststellen des Finanzamts Österreichs zusammengefasst:
Fag:
- IBAN: AT88 0100 0000 0550 4116 - NEU!
FAÖ:
Wien 4/5/9/10/18/19 und Klosterneuburg
(vorm. FA Wien 4/5/10 und Wien 9/18/19 Klosterneuburg)
- IBAN: AT31 0100 0000 0550 4075 - NEU!
Weinviertel
(vorm. FA Gänserndorf, Mistelbach und Hollabrunn, Korneuburg, Tulln)
- IBAN: AT28 0100 0000 0550 4226 - NEU!
Niederösterreich Mitte
(vorm. FA Neunkirchen, Wiener Neustadt und Lilienfeld, St. Pölten)
- IBAN: AT08 0100 0000 0550 4295 - NEU!
Steiermark Mitte
(vorm. FA Graz-Umgebung und Bruck, Leoben, Mürzzuschlag)
- IBAN: AT38 0100 0000 0553 4698 - NEU!
Klagenfurt, St. Veit, Wolfsberg
(vorm. FA Klagenfurt und St. Veit, Wolfsberg)
- IBAN: AT92 0100 0000 0556 4572 - NEU!
Tirol Ost
(vorm. FA Kitzbühel, Lienz und Kufstein, Schwaz)
- IBAN: AT62 0100 0000 0554 4839 - NEU!
Vorarlberg
(vorm. FA Bregenz und Feldkirch)
- IBAN: AT63 0100 0000 0557 4988 - NEU!
Quelle: Steuerzahlungen (bmf.gv.at)
Steuerzahlungstermine
2023 / 2024
Monatliche Abgaben
Umsatzsteuer *) L, DB, DZ = Finanzamt,
SVS = ÖGK,
KommSt, DGA = Stadtkasse/Gemeinde
2 0 2 3
Okt - 15.12.2023 - Fr
2 0 2 4
Nov - 15.01.2024 - Mo
Dez - 15.02.2024 - Do
Jän - 15.03.2024 - Fr
Feb - 15.04.2024 - Mo
Mär - 15.05.2024 - Mi
Apr - 17.06.2024 - Mo
Mai - 15.07.2024 - Mo
Jun - 16.08.2024 - Fr
Jul - 15.09.2024 - Mo
Aug - 16.10.2024 - Mi
Sep - 15.11.2024 - Fr
Okt - 16.12.2024 - Mo
* Zusammenfassende Meldungen sind bis zum Monatsletzten des Folgemonats abzugeben bzw. elektronisch zu übermitteln.
Quartalsweise Abgaben
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Umsatzsteuervorauszahlung (bei einem Vorjahresumsatz
von Euro 30.000 - Euro 100.000)
Feb - 15.02. - Do - 4.Qu.2023
Mai - 15.05. - Mi - 1.Qu.2024
Aug - 16.08. - Fr - 2.Qu.2024
Nov - 15.11. - Fr - 3.Qu.2024
Anmerkungen
Es gelten längere Fristen, wenn man durch einen Steuerberater vertreten wird.
Die Termine sind grundsätzlich lt. Gesetz festgelegt. Wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag oder der 24.12. ist, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist. In der Liste sind diese Verschiebungen nicht berücksichtigt.
Bei der WKO findet man ebenfalls eine Auflistung der Termine und Fälligkeiten - https://www.wko.at/service/steuern/Steuerzahlungstermine.html
Für die pünktliche Abgabe der Steuererklärung ist man selbst verantwortlich bzw die steuerliche Vertretung.
Tabelle der Abgabenarten
- Anspruchszinsen | ZI
- Aussetzungszinsen | EZ
- Barauslagen | BAL
- Beiträge/Abgaben v.land-u.forstw.Betr. | B
- Bodenwertabgabe | BA
- Dienstgeberbeitrag | DB
- Einfuhrumsatzsteuer | EU
- Einkommensteuer | E
- Einkommensteuer im Abzugswege von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften | BE
- Erbschaftssteuer (W) | EWN
- EU-Quellensteuer | EQ
- Familienbeihilfe | FB
- Gebühren | GEB
- Gebühren aus dem Glücksspielmonopol | GMO
- Gebühren und Kostenersätze | GK
- Gebühren/Zulassung | GZ
- Geldstrafe (nach dem Finanzstrafgesetz) | S
- Gesellschaftsteuer | GES
- Glücksspielabgabe | GS
- Grunderwerbsteuer (W) | GWN
- Immobilienertragsteuer | IE
- Kammerumlage | KU
- Kapitalertragsteuer | KA
- Kapitalertragsteuer auf Zinsen | KB
- Kapitalertragsteuer/beschränkt steuerpfl. | KW
- Kinderabsetzbetrag | KG
- Körperschaftsteuer | K
- Körperschaftsteuer im Abzugswege von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften | BK
- Kosten des Finanzstrafverfahrens | KS
- Kosten/EU-Strafverfahren | KES
- Kostenersatz/Kosten der Ersatzvornahme | KE
- Kraftfahrzeugsteuer | KR
- Lohnsteuer | L
- Motorbezogene Versicherungssteuer | MVS
- Normverbrauchsabgabe | N
- Normverbrauchsabgabe (Eigenimport) | NA
- Pensionsvorsorge-Rückforderung | PR
- Pfändungsgebühr | EG
- Prämie Auftragsforschung | PA
- Prämie Bildung | PB
- Prämie Forschung | PF
- Prämie katastrophenbedingt | PK
- Prämie Lehrlingsausbildung | PL
- Prämie Nichtraucher | PNR
- Prämie Registrierkasse | PRK
- Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge | PZ
- Säumniszuschlag 1 | SZA
- Säumniszuschlag 2 | SZB
- Säumniszuschlag 3 | SZC
- Stiftungseingangssteuer | SE
- Stundungszinsen | ST
- Umsatzsteuer | U
- Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung) | UA
- Umsatzsteuer eVAT (NON-EU-MOSS) | UE
- Umsatzsteuer MOSS | UM
- Versicherungssteuer | VS
- Verspätungszuschlag | Z
- Werbeabgabe | WA
- Wertpapiersteuer | WPS
- Zuschlag Selbstanzeige § 29/6 FinStrG | ZSA
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | DZ
Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) für Neugründer - FAQ
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Stand: 01.01.22
1. Wann liegt eine Neugründung nach dem NeuFöG vor?
Eine Neugründung liegt vor, wenn eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur durch Neueröffnung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen Erwerb dienenden Betriebes geschaffen wird.
Der neue Betriebsinhaber darf sich dabei innerhalb der letzten 5 Jahre nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben. Weiters darf keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vorliegen; auch darf kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung vorliegen.
2. Wer gilt nach dem NeuFöG als Betriebsinhaber?
Betriebsinhaber im Sinne des NeuFöG sind insbesondere:
- Einzelunternehmer,
- bei Personengesellschaften (OG, KG ...) alle unbeschränkt und persönlich haftenden Gesellschafter und jene beschränkt haftenden Gesellschafter, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen beteiligt oder mehr als 25 % am Vermögen beteiligt und mit der Geschäftsführung betraut sind,
- bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH ...) jene Gesellschafter, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen beteiligt oder mehr als 25 % am Vermögen beteiligt und zusätzlich mit der Geschäftsführung betraut sind.
3. Was versteht man unter Betätigung in vergleichbarer Art?
Bei der Vergleichbarkeit der Betätigung kommt es nicht auf den Gewerbewortlaut an, sondern darauf, ob die neuerliche selbständige Tätigkeit in dieselbe Wirtschaftsklasse (nach der Einteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich - ÖNACE) fällt wie die seinerzeitige Tätigkeit.
4. Benötigt der Betriebsinhaber spezielle Ausbildungen und Kenntnisse?
Nur wenn es sich bei der Neugründung um ein freies Gewerbe handelt, hat der Betriebsinhaber kaufmännische Kenntnisse (Zeugnisse, kaufmännische Praxis...) vorzuweisen bzw. zu bestätigen, dass er sich diese Kenntnisse aus dem von der gesetzlichen Berufsvertretung (WKO) zur Verfügung gestellten Informationsmaterial aneignet.
5. Welche Gebühren- und Steuerbefreiungen gibt es?
Gegen Vorlage des amtlichen Formulars NeuFö2 bei der in Betracht kommenden Behörde entfallen im Wesentlichen die durch die Neugründung unmittelbar veranlassten Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die Grunderwerbssteuer für Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, die Gerichtsgebühren für die Eintragung ins Firmenbuch und Grundbuch und Teile der Lohnabgaben für das Kalendermonat der Neugründung und die folgenden 35 Kalendermonate. Der Begünstigungszeitraum für Lohnnebenkosten selbst ist mit 12 Monaten beschränkt, wobei die Frist mit dem Beschäftigungsmonat des ersten Arbeitnehmers zu laufen beginnt.
6. Wie kommt man in den Genuss dieser Neugründungsförderung?
Der Betriebsinhaber hat bei jeder in Betracht kommenden Behörde (z. B. Firmenbuchgericht, Finanzamt, Gebietskrankenkasse, Bezirkshauptmannschaft ...) rechtzeitig ein korrekt ausgefülltes amtliches Formular NeuFö2 vorzulegen.
7. Wer stellt das amtliche Formular NeuFö2 aus?
Zuständig ist jene gesetzliche Berufsvertretung, welcher der Betriebsinhaber zuzurechnen ist. Für Mitglieder der Wirtschaftskammer werden die NeuFö-Formulare von den örtlich zuständigen Bezirksstellen, dem Gründerservice bzw. den Fachorganisationen ausgestellt.
Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen SVS in Anspruch zu nehmen. Das erste Beratungsgespräch für neue Selbständige kann auch durch die Wirtschaftskammerorganisation erfolgen.
8. Besteht die Möglichkeit der elektronischen Vorlage des Formulars NeuFö2?
Ja, der Betriebsinhaber kann die Erklärung über die Neugründung auch elektronisch über das Unternehmensserviceportal vornehmen. Die diesbezügliche Beratung durch die jeweilige Interessenvertretung bzw. die Sozialversicherungsanstalt kann in diesem Fall auch fernmündlich oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erfolgen. Dies ist durch den Betriebsinhaber zu bestätigen.
Vorerst ist die elektronische Gründung (eGründung) nur für Einzelunternehmen und unter gewissen Voraussetzungen für Einpersonen-GmbH’s (vereinfachte Gründung) online über das Unternehmensserviceportal möglich. Zu einem späteren Zeitpunkt soll die eGründung auch für weitere Rechtsformen möglich sein.
Wenn die Erklärung im Rahmen der eGründung über das Unternehmensserviceportal vorgenommen wird, kann der elektronisch signierte Ausdruck der Erklärung den betroffenen Behörden vorgelegt oder im Zuge der eGründung elektronisch zur Verfügung gestellt werden (z.B. durch Upload der PDF-Erklärung im Formular).
9. Wann ist der Zeitpunkt der Neugründung?
Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt und die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden.
10. Welche Auswirkungen hat ein nach begünstigter Neugründung durchgeführter Betriebsinhaberwechsel auf die NeuFö-Begünstigungen?
Innerhalb von zwei Jahren nach der Betriebsneugründung darf die Betriebsinhaberschaft nicht auf eine Person übergehen, die sich bereits in der Vergangenheit (innerhalb der letzten fünf Jahre) in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt hat. Wird die Voraussetzung nicht erfüllt, entfällt rückwirkend die NeuFö-Begünstigung; der Betriebsinhaber muss die betroffenen Behörden unverzüglich über diesen Umstand in Kenntnis setzen.
Hier finden Sie weitere und detaillierte Informationen:
Unternehmensführung, Finanzierung und Förderungen - WKO.at